In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden.
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Weitere Informationen - insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen - entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. der Kommune schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
Sind die Bescheide, die Sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweise überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies anzeigen.
Bitte beachten Sie bei Ihrem Rechtsbehelf, dass je nach Bereich bzw. Bescheidinhalt entweder das Finanzamt oder die Kommune zuständig und damit Adressat des Einspruchs/Widerspruch sein kann. Wir empfehlen daher einen Einspruch/Widerspruch parallel an beide Behörden zu senden.
Einspruch beim Finanzamt:
- Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwert ein.
- Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid ein.
Falls Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen wollen, nutzen Sie bitte möglichst www.elster.de.
Ein Einspruch beim Finanzamt kann mit folgendem Formular erfolgen: Formular Einspruch
Widerspruch bei der Kommune:
- Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz angewendet wurde), legen Sie bitte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ein.
Ein Widerspruch bei der Kommune kann an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: steueramt @vg-nordendorf.de
Für weitere Fragen können Sie sich an das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf unter der Telefon-Nr. 08273/9998-17 wenden.